Die Politiker haben sich in jüngster Zeit dem etwas betagten Erbrecht , es ist immerhin schon über 100 Jahre alt, angenommen. Viele Regelungen wurden geändert und modernisiert, dabei wurden zu Recht die Vorgaben zum Testament nicht angetastet. Im Prinzip reagierten unsere Volksvertreter auf neue gesellschaftliche Normen. Sie gaben gleichzeitig allerdings noch nicht ganz zeitgemäße Vorgaben, denn bei den Reformen handelt es sich eher um moderate Annäherungen an das, was noch notwendig sein wird.

Familiäre Pflege in der Reform schon genügend berücksichtigt?
Die familiäre Pflege wurde zwar besser honoriert, jedoch vor steigenden Rentenansprüchen der Pflegenden ist die Politik dann doch aufgrund der Kostenlawine zurückgeschreckt. Wenn man allerdings die wertvolle Arbeit richtig einschätzen würde, die Pflegende hier leisten, müsste man zwingend zum Schluss kommen, dass hier noch ein hoher Nachbesserungsbedarf besteht. Zumindest aber wurden durch die Anlehnung an die Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung schon einmal richtige Orientierungswerte in das Gesetz eingebaut.

Zusätzlich die Pflegenden im Testament bedenken
Es ist jedoch weiterhin noch notwendig und wünschenswert, dass der pflegebedürftige Mensch den Pflegenden zusätzlich noch in seinem Testament bedenkt. Die gesetzlichen Verbesserungen entsprechen nämlich keinesfalls, wie vorher schon beschrieben den Leistungen die eine pflegende Person erbringt.
Die gesetzlichen Ausgleichsregelungen wurden zudem auch auf einen größeren Personenkreis erweitert. Es ist nur recht und billig, dass die Angehörigen, die sich zu Lebzeiten um pflegebedürftige Mitmenschen kümmern besser „belohnt“ werden als andere, die nur als Erbe dann rechtzeitig zur Stelle sind und Forderungen stellen.
Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.